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Hier die Antwort auf eine der Protestmails, die ich hier mit Zustimmung des Verfassers veröffentliche:
Sehr geehrte Frau Pohl-Elser!
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 23.08.2010 darf ich Ihnen Nachstehendes mitteilen:
Seit annähernd 20 Jahren gibt es Bestrebungen, die Wasserkraft des Untertalbaches energetisch zu nutzen, wobei ehemals die Gemeinde Rohrmoos-Untertal selbst Antragstellerin eines derartigen Projektes war. Mit dem nunmehr vorliegenden Kraftwerksprojekt wurden diese Absichten von privater Seite wieder aufgenommen. Die Gemeinde Rohrmoos-Untertal hat am 16.03.2006 dazu den Beschluss gefasst, der Errichtung eines Kraftwerkes durch Private von der Janerbrücke über eine Länge von 1.400 m zuzustimmen. Es wurde von der Gemeinde allerdings die Bedingung gestellt, dass für den Betrieb der Gföllermühle ausreichend Restwasser zur Verfügung gestellt werden müsse und dass das Kraftwerk als ein Themenbereich in die Erlebnisszenerie Wilde Wässer Untertal einzubinden sei.
Zu diesem Zeitpunkt war bei der Expositur Gröbming bereits das behördliche Vorprüfungsverfahren anhängig. Hievon hat der Landesnaturschutzbeauftragte Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 29.08.2006 wurde seinerseits beantragt, diesen Teil des Untertalbaches unterhalb der Janerbrücke bis knapp vor dem geplanten Krafthaus zum geschützten Landschaftsteil zu erklären, um diesen Abschnitt samt seiner Wasserführung „zu erhalten“, somit vor einer Wasserkraftnutzung zu schützen. Im Jahr 2007, noch bevor die Expositur Gröbming ihre Naturdenkmal-Verfügung erließ, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage in diesem Abschnitt des Untertalbaches erteilt. Mit dem Bescheid vom 19.12.2007 wurde der in Rede stehende Abschnitt des Untertalbaches auf einer Länge von 1,52 km (wo auch die Wasserkraftanlage geplant ist) von der Expositur Gröbming in der Folge zum Naturdenkmal erklärt. Diese stützte den Bescheid ausschließlich auf ein Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten und auf Teile der Äußerung des Landesnaturschutzbeauftragten. Eine Prüfung des Sachverhaltes anhand der gesetzlichen Kriterien wurde von der Expositur Gröbming nicht durchgeführt!
Diese Unterschutzstellung der Expositur Gröbming bewirkte infolge Einschränkung von Rechten die Parteistellung der anrainenden und betroffenen Grundeigentümer, welche gegen diesen Bescheid Berufung erhoben haben. Die Fachabteilung 13C – Naturschutz des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Berufungsbehörde hat mit Bescheid vom 26.04.2010 eine Teilbehebung der Naturdenkmalstrecke verfügt. Eine Erklärung zum Naturdenkmal ist nur dann möglich, wenn es sich um eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur handelt. Das Naturdenkmal muss „hervorragen“, daher sich von anderen durch besondere Merkmale abheben und es muss eine Einzelschöpfung sein und nicht eine Vielzahl von Naturgebilden. Die Fachabteilung 13C hat in ihrer Entscheidung das Gutachten des Landesnaturschutzbeauftragten herangezogen und dieses auf die obgenannten Kriterien geprüft. Der Landesnaturschutzbeauftragte sieht in seinem Gutachten den oberen Schluchtabschnitt als Einheit, welcher sich aus ökologischer und ästhetischer Sicht auf Grund des überwiegend felseingeschnittenen Bachbettes mit Katarakten und Kolken besonders hervorhebt. Zum unteren Abschnitt führt diesbezüglich der Landesnaturschutzbeauftragte aus, dass dieser nicht mehr mit den Katarakt- und Schluchtstreckenabschnitten im Oberlauf vergleichbar sei. Gegen diese Berufungsentscheidung hat die Umweltanwältin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und ist dieses Verfahren nach wie vor anhängig.
Ich darf darauf hinweisen, dass die Rechtslage der Naturschutzbehörde I. Instanz (Expositur Gröbming) das alleinige Recht einräumt, eine Naturdenkmalverfügung durch Bescheid zu erlassen. Die Landesnaturschutzbehörde (FA13C) hat auf diesen Vollziehungsakt keinen Einfluss, ist jedoch als Berufungsbehörde verpflichtet, das Naturschutzgesetz einzuhalten; dabei kann kein Ermessen ausgeübt werden.
Abschließend möchte ich festhalten, dass in einem Rechtsstaat glücklicherweise auch die Politik nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung handeln kann – folglich ist unsererseits die Entscheidung der Landesnaturschutzbehörde zur Kenntnis zu nehmen. Gegen die Entscheidung der Fachabteilung 13C wurde von der Umweltanwältin ohnehin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und wird dieses unabhängige Höchstgericht die Rechts- und Sachlage eingehend überprüfen und endgültig klären.
Mit besten Grüßen
Dr. Peter Ebner
mag. dr. peter ebner büroleitung - stv. umwelt- und anlagenrecht, bau- und raumordnung, naturschutz
büro landesrat ing. manfred wegscheider à sport, umwelt und erneuerbare energien a: landhaus - herrengasse 16, 8010 graz - austria e: peter.ebner@stmk.gv.at t: +43 (0) 316 877.6315 f: +43 (0) 316 877.6322 m: +43 (0) 676 8666 6315 i: http://www.umwelt.steiermark.at/ // http://www.sport.steiermark.at/
„Ökologie ist nicht als Badeschlappen-Politik zu verstehen, sondern als wirtschaftliche Chance.” Karl-Theodor zu Guttenberg, dt. Politiker
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